Frequently asked questions.
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Im Anschluss ermitteln wir schnellstmögliche die höhe des entstandenen Schadens.
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Dieser Anspruch auf den Nutzungsausfall entsteht, wenn das Fahrzeug durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall nicht weiter nutzungsfähig ist und der Geschädigte Kosten, wie z.B. Kfz-Steuer oder Versicherung, Stellplatzmiete, Abschreibung etc. für sein Fahrzeug weiterhin aufbringen muss. In dem Zeitraum, in dem das Fahrzeug nicht nutzbar ist, hat der Geschädigte die Möglichkeit entweder einen Mietwagen zu nehmen oder die Nutzungsausfallentschädigung zu beanspruchen.
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung ist in mehrere Klassen aufgeteilt und richtet sich nach dem Fahrzeugtyp. Die Höhe sowie die Dauer für die Entschädigung wird im Schadengutachten von Ihrem Kfz-Gutachter berechnet und ausgewiesen.
Trotz einer technisch fehlerfreien Reparatur des Kfz kann dessen Wert durch den Unfall gemindert sein, da man ab diesem Zeitpunkt von einem Unfallfahrzeug spricht. Im Falle eines späteren Verkaufs erzielt das Fahrzeug unter Umständen nur noch einen geringeren Erlös als ein unfallfreies Kfz. Die merkantile Wertminderung entspricht hier der Reduzierung des möglichen Verkaufspreises.
Folgendes Beispiel veranschaulicht die merkantile Wertminderung besonders schön: Zwei Autos des gleichen Typs mit exakt gleicher Laufleistung stehen zu einem Preis von 20.000 € zum Verkauf.
Das eine Auto hat einen einwandfrei instandgesetzten Heckschaden. Die Reparaturkosten lagen hier bei 10.000 €. Das andere Fahrzeug ist nachweislich vollkommen unfallfrei. Jeder Käufer wird, wenn beide PKWs das Gleiche kosten, immer den unfallfreien Wagen wählen. Das instandgesetzte Fahrzeug hingegen ist nur dann verkäuflich, wenn ein Preisnachlass gegeben wird. Denn bei dem Verkauf des reparierten Autos ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer über Unfallschäden am Fahrzeug zu unterrichten. Daraus ergibt sich unter Umständen ein verminderter Kaufpreis bis hin zu einer Kaufablehnung.
Wenn Sie Geschädigter in einem Verkehrsunfall sind und Ihr Fahrzeug einen kleinen Schaden abbekommen hat (ggf. einen Bagatellschaden), empfehlen wir Ihnen: Suchen Sie zur Feststellung des Schadens stets einen Sachverständigen auf! Um die Schadenssumme zu ermitteln, ist ein Kfz-Sachverständigenbüro immer einer Werkstatt vorzuziehen. Sie vermuten, dass es sich bei Ihrem Fahrzeug um einen Bagatellschaden handelt? Dann kann Ihnen der Kfz-Gutachter sowohl einen Kostenvoranschlag als auch ein Kurzgutachten anfertigen.
Ist der Schaden allerdings höher als angenommen, erstellt Ihnen der Sachverständige ein aussagekräftiges Kfz-Gutachten. Eine Werkstatt hingegen würde Sie in diesem Fall wieder nach Hause schicken. Sie müssten anschließend zusätzlich zu einem Kfz-Gutachter fahren und hätten somit den doppelten Aufwand. Die genauen Unterschiede zwischen einem Kurzgutachten, einem Kostenvoranschlag und einem Kfz-Gutachten erklären wir Ihnen unter Kostenvoranschlag, Kurzgutachten und Kfz-Gutachten im Vergleich ausführlich.
Die Ermittlung des Restwerts beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass der Kfz-Sachverständige (Gutachter) bei seriösen Aufkäufern die Information einholt, was ihnen das Unfallfahrzeug wert ist.
Um dies zu erfahren, greift der Sachverständige (Gutachter) entweder auf regionale Aufkäufer oder auf sogenannte Restwertbörsen zu. Hierbei präsentiert er das Kfz mit dem Schadenumfang und mit Lichtbildern den Aufkäufern. Diese bieten nun einen Ankaufspreis für das beschädigte Fahrzeug.
Unter allen Angeboten und unter Berücksichtigung der regionalen Lage ist das Höchstgebot dann der Restwert für Ihr Gutachten.
Der BGH hat bereits zweimal darüber entschieden, dass für Ermittlung des Restwerts nur Gebote von seriösen Händlern im Umkreis von 100 Kilometern berücksichtigt werden dürfen. Steht der Restwert des verunfallten Fahrzeugs fest, ist es von Vorteil, den Pkw unverzüglich zum Restwert zu verkaufen. Damit vermeiden Sie eventuell anfallende Standkosten für das Auto.
Um den Wiederbeschaffungswert zu bestimmen, sind z. B. folgende Merkmale wichtig: Fahrzeugmarke, Modell, Ausstattung, Sonderausstattung, die Laufleistung, Anzahl der Vorbesitzer, Fahrzeugzustand, Kilometerstand, Erstzulassung, die Fälligkeit der Haupt- und Abgasuntersuchung und ggf. festgestellte Vor- und Altschäden. Des Weiteren können auch wertbeeinflussende Faktoren je nach regionaler und saisonaler Marktlage Preisunterschiede bewirken.
Die Region, in der man lebt, spielt eine große Rolle. Denn die Fahrzeugpreise sind in einer finanzstarken Gegend in der Regel höher als in anderen Landesteilen. Der Wiederbeschaffungswert wird in den meisten Fällen bei der Erstellung eines Schadengutachtens ermittelt.
Die Berechnung des Wiederbeschaffungswerts spielt eine wichtige Rolle für die Regulierung des Schadens. Vor allem wenn es um die Beurteilung geht, ob eine Reparatur nach einem Unfall noch im Verhältnis zum Wert des Fahrzeugs steht. Denn wenn die kalkulierten Kosten für die Reparatur den Wiederbeschaffungswert übersteigen, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden.
Eine Reparatur würde sich dann theoretisch nicht mehr lohnen. Der Schadenersatz richtet sich in diesem Fall nach dem Wiederbeschaffungswert in Verrechnung mit dem Restwert Ihres Fahrzeugs. Er stellt den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand dar.
Ein Totalschaden entsteht, wenn der Sachschaden an dem Fahrzeug nicht mehr behoben werden kann oder eine Reparatur nicht mehr wirtschaftlich ist. Die Schwere des Schadens ermittelt der Kfz-Gutachter, wenn er das Gutachten erstellt. Geldersatz.
Von einem technischen Totalschaden redet man, wenn die Beschädigungen an einem Fahrzeug so erheblich sind, dass die Reparatur nicht mehr möglich ist bzw. dass die mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Der Restwert liegt hier in der Regel bei null Euro.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Kosten für die Reparatur den Fahrzeugwert übersteigen. Aus finanzieller Sicht lohnt sich die Reparatur in diesem Fall nicht mehr.
Hiervon spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus dem Minderwert und den Kosten für die Reparatur geringer ist als die Differenz zwischen der Wiederbeschaffung und dem Restwert.
Hat z.B. ein Neuwagen (Laufleistung unter 1000km und 1Monat alt) eine starke Beschädigung in der Substanz, liegt ein unechter Totalschaden vor. Hier besteht das Recht auf Totalschadenbasis abzurechnen.
Hat der Gutachter (Sachverständiger) einen wirtschaftlichen Totalschaden festgestellt, können Sie Ihr Fahrzeug zum ermittelten Restwert verkaufen. Die Versicherung zahlt Ihnen die Differenz aus Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert aus. Mit dem Erlös aus dem Fahrzeugverkauf und der Zahlung der Versicherung soll es Ihnen als Geschädigtem ermöglicht werden, ein gleichwertiges Fahrzeug wiederzubeschaffen.
Sonderfall: die 130 %-Regel
Bei der Regulierung auf Totalschadenbasis gibt es bei den Versicherungen eine Ausnahme: Wenn das Fahrzeug trotz eines wirtschaftlichen Totalschadens noch repariert werden soll, besteht für den Geschädigten die Möglichkeit, dass die Versicherung die Kosten übernimmt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kosten für die Reparatur den Wiederbeschaffungswert höchstens um 30 % übersteigen.
Schrammen, Kratzer und Dellen – dies sind sehr oft Folgen eines Parkplatzremplers und werden als geringfügige Schäden bezeichnet. Ein Bagatellunfall ist ärgerlich, die Folgen sind jedoch meist unerheblich. Im Alltag werden solche Schäden auch „Peanuts“ genannt. Das kommt daher, dass die Schadenssumme von ca. 750 bis 1.000 € vergleichsweise niedrig ist. Bei einem Haftpflichtschaden bis zu dieser Schadenhöhe spricht man von einem Bagatellschaden.
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